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| Nach dem Parteiengesetz (§ 6 und § 23 ParteienG): | Nach dem Parteiengesetz (§ 6 und § 23 ParteienG): | ||
| - | Satzungen, Programme und Vorstandslisten müssen beim Bundeswahlleiter eingereicht werden. | + | - Satzungen, Programme und Vorstandslisten müssen beim Bundeswahlleiter eingereicht werden. |
| - | Diese Unterlagen sind dort von jedermann einsehbar. | + | - Diese Unterlagen sind dort von jedermann einsehbar. |
| - | Abschriften werden auf Anforderung gebührenfrei erteilt. | + | - Abschriften werden auf Anforderung gebührenfrei erteilt. |
| =====Fazit: | =====Fazit: | ||