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Ausschüsse

Der Begriff „Ausschuss“ wird in der GO (Geschäftsordnung) des Bundesparteiparlements beschrieben.
Die relevante Information zu den Ausschüssen findet sich also stets in der aktuellen Version dieser GO.

Nachfolgend wird die Version 19 der GO hier zitiert (relevant ist der Abschnitt 5).

5.1 Einrichtung und Grundlagen

Artikel 27

Ausschüsse sind zentrale Einheiten zur Erarbeitung von Positionspapieren und stehen allen interessierten Parteimitgliedern sowie Nicht-Mitgliedern (Bürgerabgeordneten) offen.

Artikel 28

Zur Gründung eines Ausschusses ist ein vom Präsidium genehmigter Arbeitsauftrag erforderlich, unterstützt durch mindestens 2 % der Parlamentsmitglieder.
Jeder Ausschuss benötigt bei der Gründung mindestens fünf Mitglieder und eine davon gewählte Leitung.

Artikel 29

Nach einer positiven Prüfung und einem Onboarding haben Bürgerabgeordnete das Recht, sich dezentral an der Arbeit der Ausschüsse zu beteiligen.
Das Präsidium ist für die technische und organisatorische Umsetzung verantwortlich.

5.2 Aufgaben und Themenfokus

Artikel 30

Aufgabenbereiche:
Ein Ausschuss übernimmt:

Artikel 31

Jeder Ausschuss bearbeitet ein klar abgegrenztes Thema. Ist der Themenbereich zu breit, kann das Präsidium die Gründung ablehnen und spezialisiertere Ausschüsse vorschlagen oder das Thema auf eine andere Ebene (Bund, Land oder Gebiet) verlagern.

5.3 Arbeitsweise und Entscheidungsfindung

Artikel 32

Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Entscheidungen und Positionspapiere werden mit einer qualifizierten Mehrheit (2/3) verabschiedet.
Abstimmungen sind dezentral möglich, die Teilnehmerzahlen werden protokolliert.

Artikel 33

Die Leitung eines Ausschusses wird in der ersten Sitzung mit einfacher Mehrheit gewählt und kann bei Bedarf während der Arbeit neu bestimmt werden.
Die Leitung sorgt für eine faire Moderation und orientiert sich an den Vorgaben der Geschäftsordnung.

Artikel 34

Der Prozess der Positionsausarbeitung erfolgt in den Phasen.

5.4 Überprüfung und Qualitätssicherung

Artikel 35

Vorabprüfung von Positionen:
Vor der Einreichung eines Positionspapiers in das Parteiparlament wird eine Einschätzung vom Lektorat und den zuständigen Expertengremien eingeholt.

Artikel 35.1

Bei Einwänden können Lektorat und Expertengremium ein Statement zur Abstimmung im Parlament beifügen.

Artikel 35.2

Bei Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit Satzung oder Grundsatzprogramm kann die Grundsatzkommission zur Klärung eingeschaltet werden.

Artikel 35.3

Die Grundsatzkommission kann auch aus Eigeninitiative bei einem Verdachtsfall im Rahmen der Möglichkeit der Geschäftsordnung intervenieren.

5.5 Auflösung von Ausschüssen

Artikel 36

Ein Ausschuss wird aufgelöst, wenn:

Praktische Schritte auf decidim

Hinweise

Begriffe Liste

Ergänzende Links