Dies ist eine alte Version des Dokuments!
Der Begriff „Ausschuss“ wird in der GO (Geschäftsordnung) des Bundesparteiparlements beschrieben.
Die relevante Information zu den Ausschüssen findet sich also stets in der aktuellen Version dieser GO.
Nachfolgend wird die Version 19 der GO hier zitiert.
• Artikel 27: Ausschüsse sind zentrale Einheiten zur Erarbeitung von Positionspapieren und stehen allen interessierten Parteimitgliedern sowie Nicht-Mitgliedern (Bürgerabgeordneten) offen. • Artikel 28: Zur Gründung eines Ausschusses ist ein vom Präsidium genehmigter Arbeitsauftrag erforderlich, unterstützt durch mindestens 2 % der Parlamentsmitglieder. Jeder Ausschuss benötigt bei der Gründung mindestens fünf Mitglieder und eine davon gewählte Leitung. • Artikel 29: Nach einer positiven Prüfung und einem Onboarding haben Bürgerabgeordnete das Recht, sich dezentral an der Arbeit der Ausschüsse zu beteiligen. Das Präsidium ist für die technische und organisatorische Umsetzung verantwortlich.
• Artikel 30: Aufgabenbereiche: Ein Ausschuss übernimmt: o Recherche zu einem spezifischen Thema, o die Erarbeitung eines Positionspapiers und o die Förderung eines zielführenden Diskussionsumfelds. • Artikel 31: Jeder Ausschuss bearbeitet ein klar abgegrenztes Thema. Ist der Themenbereich zu breit, kann das Präsidium die Gründung ablehnen und spezialisiertere Ausschüsse vorschlagen oder das Thema auf eine andere Ebene (Bund, Land oder Gebiet) verlagern.
• Artikel 32: Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen und Positionspapiere werden mit einer qualifizierten Mehrheit (2/3) verabschiedet. Abstimmungen sind dezentral möglich, die Teilnehmerzahlen werden protokolliert. • Artikel 33: Die Leitung eines Ausschusses wird in der ersten Sitzung mit einfacher Mehrheit gewählt und kann bei Bedarf während der Arbeit neu bestimmt werden. Die Leitung sorgt für eine faire Moderation und orientiert sich an den Vorgaben der Geschäftsordnung. • Artikel 34: Der Prozess der Positionsausarbeitung erfolgt in drei Phasen. o Phase 1: Brainstorming und Einholung von Meinungsbildern und Literaturrecherche o Phase 2: Beauftragung einer Verantwortlichen Person die Meinungsbilder und die Ergebnisse des Brainstormings in einem Fließtext strukturiert zusammenzufassen. Dieser Text wird als Arbeitsgrundlage bezeichnet o Phase 3: Abstimmung im Ausschuss ob die Arbeitsgrundlage im ganzen den Inhalten aus Phase 1 entspricht und für Phase 4 angenommen werden kann. o Phase 4: Arbeit am Text anhand von Verbesserungsvorschlägen. Verbesserungsvorschläge können der Austausch von Wörtern oder Sätzen sein. Über diese Änderungen soll abgestimmt werden können. o Phase 5: Finalisierung und Formatierung des Textes gemäß des Parteistandards
• Artikel 35: Vorabprüfung von Positionen: Vor der Einreichung eines Positionspapiers in das Parteiparlament wird eine Einschätzung vom Lektorat und den zuständigen Expertengremien eingeholt: o Artikel 35.1: Bei Einwänden können Lektorat und Expertengremium ein Statement zur Abstimmung im Parlament beifügen. o Artikel 35.2: Bei Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit Satzung oder Grundsatzprogramm kann die Grundsatzkommission zur Klärung eingeschaltet werden. o Artikel 35.3: Die Grundsatzkommission kann auch aus Eigeninitiative bei einem Verdachtsfall im Rahmen der Möglichkeit der Geschäftsordnung intervenieren.
• Artikel 36: Ein Ausschuss wird aufgelöst, wenn: o innerhalb von drei Monaten keine Treffen stattfinden oder bei Treffen wiederholt keine Beschlussfähigkeit erreicht wird, oder o ein Positionspapier dreimal abgelehnt wird, oder o der Ausschuss nach Einreichung eines angenommenen Positionspapiers seinen Arbeitsauftrag erfüllt hat.
Ausschüsse sind zentrale Einheiten zur Erarbeitung von Positionspapieren und stehen allen interessierten Parteimitgliedern sowie Nicht-Mitgliedern (Bürgerabgeordneten) offen.
Zur Gründung eines Ausschusses ist ein vom Präsidium genehmigter Arbeitsauftrag erforderlich, unterstützt durch mindestens 2 % der Parlamentsmitglieder.
Jeder Ausschuss benötigt bei der Gründung mindestens fünf Mitglieder und eine davon gewählte Leitung.
Ein Ausschuss in der Partei des Fortschritts ist eine definierte Arbeitsgruppe, die sich mit einem bestimmten Thema befasst.
Ausschüsse dienen dazu, bestimmte Fragestellungen gezielt und effizient zu bearbeiten und fundierte Ergebnisse (Dokumente) zur weiteren Beratung oder Beschlussfassung durch andere Parteigremien (z. B. Parteiparlamente oder Parteitage) vorzubereiten.
Somit helfen Ausschüsse, die Arbeit der Partei zu strukturieren und zu vertiefen.
Sie sammeln Informationen, ziehen ggf. Experten hinzu, erarbeiten Vorschläge, führen inhaltliche Diskussionen.
Laut Geschäftsordnung der Parteiparlamente ergeben sich folgende Schritte.
Ausschüsse werden durch das Parteiparlament oder seine Organe eingerichtet.
Ihre Arbeitsweise und Zusammensetzung wird bei der Einrichtung festgelegt.
Es gibt ständige Ausschüsse (für kontinuierliche Aufgaben) und temporäre Ausschüsse (für befristete Projekte).
Ausschüsse arbeiten phasenweise, z. B.:
*Themenidentifikation
*Informationssammlung
*Auswertung & Diskussion
*Erstellung von Entwürfen
*Abschlussbericht
Entscheidungen werden im Ausschuss möglichst konsensual getroffen, alternativ durch Abstimmung.
Ausschüsse unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung ihrer Relevanz und Arbeitsweise.
Sie können bei Zielerreichung oder auf Beschluss des Parteiparlaments aufgelöst werden.
Ein Ausschuss ist ein arbeitsfähiges Gremium der Partei, das bestimmte Aufgaben oder Themen vorbereitet und fachlich vertieft bearbeitet. Er ist ein zentrales Instrument der innerparteilichen Willensbildung und Strukturierung von Arbeitsprozessen.